SCHUTZ. BETREUUNG. UNTERSTÜTZUNG. LOGISTIK

Fragen rund um den Dienst

 Hier finden Sie alles rund um das Aufgebot und die Dienstpflicht.

Ich habe kein Aufgebot erhalten.

Wenn Sie 3 Wochen vor dem Anlass noch kein Aufgebot erhalten haben, ist es Ihre Pflicht sich mit der Zivilschutzstelle in Verbindung zu setzen.
 
 

Ich bin krank oder kann keinen Dienst leisten.
Sofern Sie reisefähig sind müssen Sie am ersten Tag Ihres Aufgebotes einrücken! Ansonsten wenden Sie sich an die Zivilschutzstelle.
 
 

Dienstverschiebung
Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens drei Wochen vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung der Dienstleistung einreichen. Das Gesuch ist zu begründen und muss vom Schutzdienstpflichtigen persönlich eingereicht werden; Gesuche von Arbeitgebern werden nicht akzeptiert. Das Gesuch kann über unser Onlineformular eingereicht werden. Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nicht. Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch. Wichtig: Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.
 
 

Urlaubsgesuch
Bei Aufgeboten zu Ausbildungsanlässen können Schutzdienstpflichtige bei der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Urlaub einreichen. Das Gesuch ist zu begründen und muss vom Schutzdienstpflichtigen persönlich eingereicht werden; Gesuche von Arbeitgebern werden nicht akzeptiert. Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht. Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch. Über schriftliche Gesuche, die während des Dienstes eingereicht werden, entscheidet der Leiter des Dienstanlasses.
 
 

Wie lange muss ich Zivilschutz leisten?
Gemäss Art. 31 des BZG ist die Erfüllung und Dauer der Schutzdienstpflicht wie folgt geregelt:

  • Die Schutzdienstpflicht ist zwischen dem Tag, an dem die Person 18 Jahre alt wird, und dem Ende des Jahres, in dem sie 36 Jahre alt wird, zu erfüllen.
  • Sie dauert zwölf Jahre.
  • Sie beginnt mit dem Jahr, in dem die Grundausbildung absolviert wird, spätestens jedoch mit dem Jahr, in dem die Person 25 Jahre alt wird.
  • Sie ist nach insgesamt 245 geleisteten Diensttagen erfüllt. Es besteht kein Anspruch darauf, insgesamt 245 Diensttage zu leisten.
  • Für höhere Unteroffiziere und Offiziere dauert die Schutzdienstpflicht, unabhängig vom Beginn und den geleisteten Diensttagen, bis zum Ende des Jahres, in dem die Person 40 Jahre alt wird.
  • Fällt das Ende der Schutzdienstpflicht mit einem Katastropheneinsatz oder einer Notlage zusammen, so verlängert sich die Schutzdienstpflicht bis zum Ende des Einsatzes.
  • Der Bundesrat kann:
  • die Dauer der Schutzdienstpflicht auf höchstens 14 Jahre verlängern und einen späteren Beginn der Schutzdienstplicht anordnen, wobei die Schutzdienstpflicht spätestens in dem Jahr beginnen muss, in dem die Schutzdienstpflichtigen 23 Jahre alt werden;
        • aus der Schutzdienstpflicht entlassene Personen bis fünf Jahre nach ihrer Entlassung erneut der Schutzdienstpflicht unterstellen, um die Erhöhung des Zivilschutzbestandes namentlich im Falle eines bewaffneten Konfliktes zu ermöglichen.
        • Er kann die Schutzdienstpflicht auf Ersuchen eines von einer lange andauernden Katastrophe oder Notlage betroffenen Kantons um höchstens 100 Tage verlängern, sofern die Dienstpflicht aufgrund der Katastrophe oder Notlage für zu viele Schutzdienstpflichtige gleichzeitig endet und dadurch die Einsatzfähigkeit gefährdet ist.